Hier Bin Ich Gast.de

 

 Arbeitsmarkt und Tarifpolitik

Zuständiges Gremium für die Bereiche Arbeitsmarkt und Tarifpolitik, Arbeits- und Sozialrecht beim DEHOGA Bundesverband ist der Bundesausschuss für Arbeitsmarkt- und Tarifpolitik. Er ist mit Sachverständigen aus den Mitglieds- und Fachverbänden sowie Fachabteilungen besetzt und garantiert in dieser Zusammensetzung die branchenbezogene Erörterung und Aufbereitung der Sachprobleme aus diesen Bereichen sowie die qualifizierte Meinungsbildung auf Bundesebene.

Tarifverträge im Gastgewerbe und aktuelle Tarifpolitik

Tarifverträge im Gastgewerbe werden grundsätzlich regional abgeschlossenen. Eine aktuelle Übersicht über die Tarifgebiete, Laufzeiten, Allgemeinverbindlichkeit, über wesentliche manteltarifliche Regelungen sowie Entgelte und Ausbildungsvergütungen bietet die jährlich erscheinende Tarifsynopse des DEHOGA Bundesverbandes, die über die INTERHOGA GmbH in Bonn zu beziehen ist.

Daneben existiert ein bundesweit geltender Spezialtarifvertrag für die Systemgastronomie. Zu den Voraussetzungen der Anwendung dieses Tarifvertrages (formelles Aufnahmeverfahren) gibt ein Verfahrenstarifvertrag Auskunft. Der Spezialentgelttarifvertrag wurde von Seiten der Gewerkschaft NGG zum 31. Juli 2005 gekündigt, Tarifverhandlungen laufen.

Mit Blick auf die massiven Umsatzrückgänge im Gastgewerbe und deren Auswirkungen auf den gastgewerblichen Arbeitsmarkt haben die Tarifvertragsparteien in den letzten Jahren moderate Tarifabschlüsse getätigt und trugen somit der schwierigen wirtschaftlichen Situation der gastgewerblichen Arbeitgeber Rechnung. Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT) ist in den Landesverbände Bayern, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Hamburg möglich. Dabei ist jedoch insgesamt festzustellen, dass die überwiegende Zahl der Mitglieder sich für die Mitgliedschaft mit Tarifbindung entscheidet.

Vorfahrt für Arbeit

Hotellerie und Gastronomie sind standortgebunden, sie schaffen in Deutschland Arbeits- und Ausbildungsplätze. Neben der fehlenden Binnennachfrage wirken insbesondere ausufernde Lohnnebenkosten und ein bürokratisches, unflexibles und rechtsunsicheres Arbeitsrecht als Einstellungsbremse und unnötiger Ballast.

Erste Reformschritte wurden getan. Bei mehr als vier Millionen Arbeitslosen darf es aber nicht sein, dass ein betonierter Arbeitsmarkt weiter die Beschäftigung hemmt. Der Faktor Arbeit muss entlastet werden, damit die Einstellungsbereitschaft von Hoteliers und Gastronomen wieder steigt. An diesem Ziel muss sich jede arbeitsmarktrelevante Maßnahme messen lassen. Das heißt konkret:

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss auf unter 40 Prozent zurückgeführt
werden. Alle Sozialversicherungszweige müssen mit dem Ziel der Beitragssenkung konsequent und nachhaltig reformiert werden. Im Zuge der Entbürokratisierung der Sozialversicherung muss auch die Vorverlegung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge zurückgenommen werden.

Die bisher geltende Minijob-Regelung muss beibehalten werden. Es darf keine Abschaffung der geringfügigen Nebenbeschäftigung und keine Absenkung der Geringfügigkeitsgrenze geben.

Ein Mindestlohn, egal ob als gesetzlicher Mindestlohn oder im Gewand eines branchenspezifischen Mindestlohnes über das Arbeitnehmerentsendegesetz vernichtet Jobs im Niedriglohnbereich und ist daher abzulehnen.

Kombilohn-Modelle, die Mitnahmeeffekte über die Einführung eines Mindestlohnes verhindern wollen, sind von vornherein nicht geeignet, für mehr Beschäftigung Geringqualifizierter zu sorgen.

Gesetzlicher Kündigungsschutz darf nur für Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern und ab einer generellen Wartezeit von mindestens zwei, besser drei Jahren gelten.

Die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung muss erhalten bleiben.

Befristungen müssen auf drei Jahre ausgedehnt werden können. Nach sechs Monaten soll ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber möglich sein. Denn: Besser befristet in Arbeit als unbefristet arbeitslos.

Schwellenwerte, Wartezeiten und die Berücksichtigung von Teilzeitkräften im Arbeitsrecht müssen vereinheitlicht werden, denn Politik ist kein Arbeitsbeschaffer für Juristen.

Der generelle Teilzeitanspruch muss abgeschafft werden.

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder Belegschaft, die von tariflichen Arbeitsbedingungen abweichen („Betriebliche Bündnisse“), müssen auf eine stabile gesetzliche Grundlage gestellt werden – ohne dass eine Gewerkschaft zustimmen muss.

Der deutsche Arbeitsmarkt ist für Arbeitnehmer aus den osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten schrittweise zu öffnen. Die Beschränkungen der Arbeitnehmer-Freizügigkeit müssen 2009 gelockert werden.  Ausländische Saisonarbeitskräfte sollen für sechs statt für vier Monate jährlich nach Deutschland kommen dürfen. Die Gastarbeitnehmer-Abkommen sind auf Lateinamerika, China und Südostasien auszuweiten.


 Modulinhalt drucken   


Energie Kampagne Gastgewerbe

PRO 7% auf Gastfreundschaft

Dehoga Shop 

 

HGK

Gastrokauf24