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 DEHOGA-Service: Schilder-Download

Dehoga Schilder ServiceZur Kennzeichnung Ihrer Raucher- bzw. Nichtraucheräume können Sie diese Vorlagen benutzen:

Rauchverbot, A5
Rauchverbot, A6
Rauchverbot, quer
Rauchverbot, hoch
Rauchverbot, DL

Raucher Nebenräume, quer
Raucher Nebenräume, hoch

Nachtruhe, quer
Nachtruhe, hoch

Die Vorlagen soll Ihnen das möglichst konfliktfreie Nebeneinander von Rauchern und Nichtrauchern in ihrem Betrieb ermöglichen.


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 Rauchverbot in der Gastronomie - Urteil mit Augenmaß

Die Betreiber kleiner überwiegend getränkegeprägter Gaststätten können nach dem heutigen Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshof neue Hoffnung schöpfen.

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 Nichtraucherschutz
Das gesetzliche Rauchverbot kommt

Der DEHOGA Saarland hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt immer gegen ein generelles gesetzliches Rauchverbot für die Gastronomie ausgesprochen. Wo man sich freiwillig aufhält, sollte es bei freiwilligen Lösungen bleiben. Diese Auffassung hat bekanntermaßen keine politische Mehrheit gefunden. Nun werden in den Bundesländern Rauchverbotsgesetze erarbeitet, zum Teil sind sie schon verabschiedet.

In Baden-Württemberg und Niedersachsen sind die Gesetze bereits zum 1. August 2007 in Kraft getreten. Das Hamburger Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens ist ebenso wie das Regelwerk von Mecklenburg zwar bereits verabschiedet. Beide entfalten ihre Wirkung für die Gastronomie jedoch erst mit dem 1. Januar 2008. In Hessen ist das Nichtraucherschutzgesetz am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. In Rheinland-Pfalz und im Saarland soll das Nichtraucherschutzgesetz zum 15. Februar 2008 in Kraft treten. In NRW soll das Rauchverbot nach jetzigem Stand erst ab dem 1. Juli 2008 gelten.
Die Regelungen zum Rauchverbot beziehen sich auf Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes einschließlich Strauß- und Besenwirtschaften. Verboten wird das Rauchen „in umschlossenen Räumen der Schank- und Speisewirtschaften“, also nicht in der Außengastronomie. Abweichend vom grundsätzlichen Rauchverbot in der Gastronomie ist in allen Bundesländern die Einrichtung von separaten Rauchernebenräumen gestattet.

Wir schätzen, dass etwa ein Drittel aller Gastronomiebetriebe nur über einen Gastraum verfügt: Sie fühlen sich benachteiligt. Besonders betroffen sind die Kneipen oder Bars, in denen oft die Mehrzahl der Stammgäste Raucher sind. Aber auch Discotheken – zum Beispiel in Baden-Württemberg oder Sachsen – haben das Nachsehen. Hier soll ein generelles Rauchverbot gelten ohne Möglichkeit zur Ausweisung von Raucherräumen. In der detaillierten Ausgestaltung sind die einzelnen Bestimmungen insbesondere zu den Kennzeichnungspflichten und Bußgeldregelungen sehr unterschiedlich.
Nach wie vor gibt es viele offene Fragen. Es bleibt abzuwarten, wie die Behörden das Rauchverbot in den jeweiligen Bundesländern handhaben werden. Der DEHOGA Bundesverband und seine Landesverbände sehen es nach Verabschiedung der Rauchverbotsgesetze als ihre Aufgabe an, Gastronomen und Hoteliers beratend zur Seite zu stehen und praxisorientierte Lösungen zu entwickeln.

Stand im Saarland (13.11.2007):

Voraussichtlich zum 15.02.2008 soll das saarländische Nichtraucherschutzgesetz in Kraft treten. Es sieht grundsätzlich ein Rauchverbot in Gastronomie und Hotellerie vor.

Folgende Ausnahmen sind geplant:
  • In Discotheken darf eine Rauchmöglichkeit (Raucherraum) geschaffen werden
  • In Hotels darf der Gast im Zimmer rauchen, wenn der Hotelier dies erlaubt (Raucherzimmer)
  • In der Gastronomie darf in abgeschlossenen Nebenräumen geraucht und bedient werden

Folgende Anforderungen sind nach jetzigem Kenntnisstand an den Nebenraum zu stellen:

Der Nebenraum muss baulich so wirksam vom Nichtraucherbereich abgetrennt werden, dass hiervon keine Gesundheitsgefahren für Dritte durch passives Rauchen ausgehen.
Dies bedeutet, dass durch bauliche Anlagen gewährleistet wird, dass eine Gefährdung der Gäste und des Personals durch Tabakrauch außerhalb des Raucherraumes ausgeschlossen ist. In der Regel wird dies dadurch erfüllt, dass der Raucherraum durch eine Tür abgetrennt wird, die nur zum Zweck des Betretens oder Verlassens des Raumes geöffnet werden darf. Offene Durchgänge oder Abtrennungen durch Vorhänge genügen nicht. In dem Raum selbst muss der Abzug des Rauches so erfolgen, dass die Belüftung nicht in den Nichtraucherbereich erfolgt.
Durch den Begriff „Nebenraum“ wird klargestellt, dass es sich nicht um den Haupt(gast)-raum, handeln darf. Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, dürfen nicht größer sein als in den übrigen dem Aufenthalt der Gäste dienenden rauchfreien Räumen.

  • in sogenannten inhabergeführte Gaststätten, d.h solche, in denen außer dem Betreiber oder der Betreiberin (kann auch eine GBR sein!) und deren unentgeltlich tätigen Familienmitgliedern kein Personal tätig ist, darf geraucht werden, auch wenn kein Nebenraum vorhanden ist.

Dies bedeutet, dass der Wirt oder die Wirtin selber entscheiden dürfen, ob im Lokal geraucht werden darf. Bedingung für diese Entscheidungsfreiheit ist, dass außer unentgeltlich helfenden Familienangehörige niemand beschäftigt werden darf. Auch der Begriff der Familienangehörigen ist eng gefasst, darunter fallen mit der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts nur Eheleute und Kinder.

Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht für Gaststätten, die Teile von Gesundheits-, Pflege- oder Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sind.

Kennzeichnungspflicht:
Nebenräume sind ausdrücklich und deutlich sichtbar als Raucherräume und die inhabergeführte Gaststätte ausdrücklich und deutlich sichtbar als Rauchergaststätte zu kennzeichnen.

Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots:
Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes und für die Erfüllung der Hinweispflicht sind im Rahmen ihrer Befugnisse die die Betreiberinnen und Betreiber der jeweiligen Gastronomie, also der oder die Inhaberin. Soweit ihnen ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

Bußgelder:
Verstöße gegen das Gesetz werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit Bußgeld belegt.
Gegen denjenigen, der in der Rauchverbotszone raucht, kann ein Bußgeld bis zu 200 € verhängt werden. Gegen den Inhaber kann darüber hinaus ein Bußgeld von bis zu 1000 € verhängt werden, wenn er keine geeigneten Maßnahmen gegen den verbotenerweise rauchenden Gast ergreift, d.h. wenn er ihn nicht ganz oder zeitweise des Lokals verweist, oder wenn er gegen die Kennzeichnungspflicht verstößt.

 


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