Bundesrat stimmt vorläufiger Allergenverordnung zu Nationale Regelungen treten bis 13. Dezember in Kraft

DEHOGA Branchenargumente finden Gehör -
Bundesrat stimmt in letzter Sekunde vorläufiger Allergenverordnung zu - Auch mündliche Auskunft bleibt erlaubt -
Nationale Regelungen treten bis 13. Dezember in Kraft –
- Leitfaden „Allergeninformation für Gastronomie und Hotellerie“ mit praktischen Checklisten und Aufzeichnungshilfen ab sofort erhältlich.

Am 13. Dezember wird es ernst – von da an greift die neue nationale Allergenverordnung, der der Bundesrat erst vor einer Woche zugestimmt hat.

Der DEHOHA arbeitet für seine Mitglieder mit Hochdruck an der Publikation „Allergeninformation – Leitfaden für Gastronomie und Hotellerie“. Noch vor Weihnachten werden Sie diesen Leitfaden mit praktischen Checklisten und Aufzeichnungshilfen in den Händen halten können. Ab heute können Sie die Publikation per E-Mail an carls@interhoga.de bestellen. DEHOGA-Mitglieder zahlen 4,90 Euro, Nichtmitglieder 9,90 Euro. Einen ersten Eindruck erhalten Sie unter http://www.dehoga-shop.de/Hygiene/Allergeninformation-Leitfaden-fuer-Gastronomie-und-Hotellerie.html.

Vorab können Sie als Mitglied bei uns bereits heute (Anruf oder e-mail) eine Checkliste sowie ein Formblatt zur Verfügung erhalten, das Sie zur schriftlichen Dokumentation, zum Beispiel in einer "Kladde"/einem Aktenordner, verwenden können. Es hilft auch Ihnen, die allergenen Zutaten in jeder Speise zu identifizieren.

Wichtig: Bei der Wahl des Kommunikationsmittels gibt es mehrere Möglichkeiten. Zulässig sind z. B.:

a) Schilder auf dem Lebensmittel oder in dessen Nähe
b) Speise-, Getränkekarten und Preisverzeichnisse sowie
c) Aushänge in der Verkaufsstätte

Darüber hinaus stehen Ihnen aber auch alle sonstigen schriftlichen oder elektronischen Kommunikationsmittel frei zur Verfügung. Zulässige sonstige Kommunikationsmittel sind bspw.

a) die in der Praxis erprobte "Kladden-Lösung"/Aktenordner
b) eine separate Allergiker-Speisekarte
c) softwarebasierte Lösungen in Form von Apps für Smartphones, Tabletcomputer etc.

Im Fall schriftlicher oder elektronischer Kommunikationsmittel müssen Sie zusätzlich Folgendes beachten:

a) Speise-, Getränkekarten und Preisverzeichnisse: Kennzeichnung im Text der Speisekarte, unmittelbar an der Bezeichnung des jeweiligen allergenen Lebensmittels; „Enthält“ gefolgt von der allergenen Zutat. Alternativ können Sie mit Hilfe von Fuß- und Endnoten arbeiten. Diese müssen durch Schriftart, Schriftstil oder Farbe hervorgehoben werden.

b) Sollten Sie sich für ein anderes schriftliches oder elektronisches Kommunikationsmittel (zum Beispiel im Fall einer Kladde oder separaten Allergikerkarte) entscheiden, müssen Sie Ihre Gäste entweder am Lebensmittel selbst oder aber auf einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hinweisen, wo und wie sie die Informationen erhalten bzw. abrufen können. Generell gilt: Es ist wichtig, dass die Informationen Ihren Gästen unmittelbar und leicht zugänglich sind.

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