Gemeinsame Pressemitteilung NGG und DEHOGA Saarland vom 02.12.2020

Auslaufender Tarifvertrag wird fortgeführt
NGG und DEHOGA Saarland treffen Vereinbarung: Tarifvertragsparteien geben Beschäftigten und Betrieben wichtige Planungssicherheit

Saarbrücken. Der Entgelttarifvertrag für die rund 22.000 Beschäftigten im saarländischen Hotel- und Gastgewerbe wäre zum 31. Dezember 2020 kündbar. Angesichts der drastischen Auswirkungen der Corona- Pandemie auf die Branche vereinbarten die Tarifvertragsparteien jedoch, den aktuellen Entgelttarifvertrag bis auf Weiteres fortzusetzen, um damit sowohl den Beschäftigten als auch den Betrieben eine Rechtssicherheit zu bieten. Die Tarifvertragsparteien stehen in ständigem Austausch und haben vereinbart, die Lage nach Ende des ersten Quartals im Jahr 2021 neu zu bewerten.

„Entgeltverhandlungen für eine derzeit am Boden liegende Branche zu beginnen, kann zu keinem vernünftigen Ergebnis führen. Uns ist es wichtig, durch die Fortführung des Vertrages allen Beteiligten eine Planungssicherheit an die Hand zu geben. Ich appelliere hingegen an die Arbeitgeber, die gegenwärtigen Tarifentgelte als Berechnungsbasis des Kurzarbeitergeldes heranzuziehen. Die Beschäftigten sind auch auf jeden Euro angewiesen, das Gleiche gilt für die Zahlung des Weihnachtsgeldes. Im Hinblick auf die dramatische Einkommenssituation der Beschäftigten fordere ich die Politik nochmals auf, das viel zu niedrige Kurzarbeitergeld rückwirkend auf 100 Prozent anzuheben“, sagt Mark Baumeister, Geschäftsführer der NGG- Region Saar.
„Wir sind froh, dass wir mit unserem Sozialpartner diese einvernehmliche Lösung gefunden haben. Durch die oft kurzfristig angeordneten Betriebsschließungen leben wir nicht nur in schweren, sondern vor allem schwer kalkulierbaren Zeiten. Diese Übereinkunft mit der NGG bringt uns ein Stück Planungshoheit zurück“, erklärt Jan Willem Fluit, Präsidiumsmitglied und Ausschussvorsitzender Arbeitsmarkt und Tarifpolitik im DEHOGA Saarland. Für den Verband und seine Mitglieder ist es derzeit sehr wichtig, bei den Abläufen und den Berechnungsgrundlagen so viel Sicherheit wie möglich zu erhalten. „Und dazu gehört auch: Die angekündigten Hilfen müssen nun ganz schnell bei den Betrieben ankommen, damit die Gehälter gerade in der Weihnachtszeit pünktlich gezahlt werden können. Denn auch bei Kurzarbeit muss das Unternehmen zunächst in Vorleistung treten“, sagt Jan Willem Fluit weiter.

 

 

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