Maskenpflicht - und was sie für unser Gewerbe bedeutet

FAQ Maskenpflicht im Saarland

Davon betroffen ist auch unser Gewerbe, sofern ein Abholdienst betrieben oder nach den Ausnahmen der Verordnung erlaubterweise Gäste im Hotel beherbergt werden.

-          Vorbemerkung:

Seit heute gilt in einigen Bereichen des öffentlichen Lebens sowie unter Umständen auch am Arbeitsplatz die Pflicht zum Tragen von „Mund-Nasen-Bedeckungen“ sogenannten Community-Masken. Das sind Masken, die keine speziellen medizinischen Anforderungen erfüllen müssen. Rechtsgrundlage im Saarland ist die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24. April 2020" 

https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/massnahmen_node.html

Was bedeutet das für das Gastgewerbe und für wen und wo gilt diese „Maskenpflicht“? Wir haben hierzu nach bestem Wissen und Gewissen FAQs erstellt. Diese stellen den Versuch dar, die neue Vorschrift, zu der es noch keine Erläuterungen gibt, „alltagstauglich“ zu erklären.

Die Ortspolizeibehörden sind für die Einhaltung der Verordnung zuständig. Demgemäß legen diese die Vorschrift auch für Ihren Zuständigkeitsbereich verbindlich aus.

Wir sind mit dieser Situation, die zu unterschiedlichen Auffassungen je nach Gemeinde führen kann und auch schon geführt hat, sehr unzufrieden und setzen uns für die Festlegung von Leitlinien für die Auslegung ein. Hier müssen transparente Strukturen für nachvollziehbare Entscheidungen her.

Darüber hinaus gilt:

Es gibt eine neue Gefährdungsbeurteilung „Corona“ durch die BGN.  Die dort genannten erforderlichen Maßnahmen sind beim Abholservice, bei der Lieferung von Speisen und beim – eingeschränkten – Hotelbetrieb ab sofort zu beachten.

Bitte vollziehen Sie diese Maßnahmen, es ist damit zu rechnen, dass im Zuge der Maskenpflicht auch Kontrollen vorgenommen werden!

Fragen:

-          Inwieweit hat die Pflicht, von bestimmten Personen in bestimmten Bereichen einen Mund-Nasen-Schutz tragen zu müssen,  Auswirkungen auf die Gastronomie bzw. Hotellerie?

Ab dem 27.April gilt die geänderte Corona-Verordnung. Diese sieht neben dem Tragen von Masken im ÖPNV auch vor, dass „Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres während des Aufenthaltes in Betrieben, Ladenlokalen, auf Wochenmärkten, in Einrichtungen oder Anlagen, deren Betrieb nicht untersagt sind, und in den zugehörigen Wartebereichen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.“ (§ 1a Abs. 2 Corona Verordnung des Saarlandes vom 24. April, nachfolgend Corona Verordnung SLD genannt)

Nicht untersagt ist in der Gastronomie der Hol- und Lieferdienst sowie in der Hotellerie die Beherbergung von Gästen, die beruflich veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen reisen und sich deshalb im Hotel aufhalten.

 -          Wer muss eine Maske tragen?

Kunden und Besucher (= Gäste) ab dem Alter von 6 Jahren (§1 a Abs. 2 Corona Verordnung SLD) sowie Personal (§ 5 Abs. 10 Nr. 1Corona Verordnung SLD bzw. Gefährdungsbeurteilung sowie ergänzend nach Gefährdungsbeurteilung BGN hinsichtlich des Arbeitsplatzes)

Ob auch der Betreiber, also der Inhaber, eine Maske tragen muss, regelt die Vorschrift nicht. Wir empfehlen dies aber aus Vereinfachungsgründen und als Vorbild für Gäste und Mitarbeiter.

-          Wo muss die Maske getragen werden?

Kunden und Besucher (= Gäste) im Betrieb sowie im Bereich von Wartezonen, z.B. bei Abholung (gem. § 1a Abs. 2 Corona Verordnung SLD). Ob Hotelgäste die Masken auch auf dem Zimmer tragen müssen, ist in der Vorschrift nicht eindeutig geklärt. Jedoch dürfte nach dem Sinn- und Zweck der Vorschrift der Aufenthalt auf dem Zimmer nicht dazu gehören. Zumal dies nicht kontrolliert und durchgesetzt werden kann.

Das Personal muss die Maske im Betrieb tragen.

Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet auch hier nicht, ob die Verpflichtung des Personals, Masken zu tragen, nur auf Mitarbeiter mit Kunden- und Besucher- (=Gäste) oder Kollegenkontakt beschränkt ist. Nach unserer Auffassung sollte dies aufgrund des Kontext der Vorschrift aber nur für diesen Fall gelten. Arbeitet im Hotel beispielsweise ein Mitarbeiter allein im Büro, so sollte dort für die Dauer dieser Tätigkeit keine Maskenpflicht bestehen.

-          Muss der Gastronom bzw. Hotelier die Masken für sein Personal bzw. die Gäste zur Verfügung stellen?

Für das Personal muss der Arbeitgeber Masken in ausreichender Menge zur Verfügung stellen. Dies folgt aus den arbeitsvertraglichen Pflicht zur Fürsorge. Eine Pflicht, die Masken auch für die (Hotel-) Gäste zur Verfügung zu stellen, lässt sich aus der Corona Verordnung SLD nicht ableiten und folgt auch nicht aus dem Beherbergungsvertrag. Allerderdings kann das freiwillige Zurverfügungstellen eine Möglichkeit sein, um die Verpflichtung der Gäste, eine Maske im Betrieb zu tragen auch ohne Streit und Stress zu gewährleisten.

-          Wer ist für die Umsetzung verantwortlich?

Der Betreiber der Einrichtung, also der Inhaber. Er muss die Verpflichtung der einzelnen Personengruppen zum Tragen der Maske „sicherstellen“ (§ 5 Abs. 10 S. 2 Nr. 1 und 2)

Beim Personal kann und muss der Arbeitgeber diese Verpflichtung aufgrund seines Direktionsrechtes anordnen.

Beim Kunden bzw. Besucher (=Gast) richtet sich die staatlich verordnete Maskenpflicht primär an ihn.

Allerdings eröffnet der Hotelbetreiber eine Einrichtung bzw. einen Betrieb, in der bzw. in dem sich Menschen begegnen. Er hat insofern auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Räume nicht zu einer Gefahrenzone werden, weil Gäste sich nicht an die Maskenpflicht halten. Insofern hat er, beziehungsweise sein Personal, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gäste daran halten. Etwa durch ein Ansprechen der entsprechenden Gäste. 

Sanktionen im eigentlichen Sinne kann der Inhaber nicht aussprechen. Ihm steht allerdings das Hausrecht zu, so dass er im Einzelfall auch Hausverbote aussprechen kann. Siehe auch weiter unten die Fragen, was bei Weigerung des Gastes zu tun ist. 

-          Welche Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es?

Kunden und Besucher (= Gäste) müssen die Maske nicht tragen, wenn gesundheitliche Gründe dagegensprechen (§ 1a Abs. 2 Corona-Verordnung Saarland) Welche gesundheitlichen Gründe hier in Frage kommen und wie dies nachzuweisen ist, ist nicht geregelt. Der Nachweis dürfte nur durch ein Attest gelingen. Ob der Betreiber der Gaststätte bzw. der Hotelier ein solches verlangen kann ist fraglich und bedarf der Klärung. Hier sollte eine Glaubhaftmachung der Gründe ausreichen.

Personal muss keine Maske tragen, wenn gesundheitliche Gründe oder arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen und andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahmen gewährleistet werden können (§ 5 Abs. 10 S. 2 Nr. 1Corona-Verordnung Saarland).

-          Was geschieht, wenn der Gast sich weigert und kein Ausnahmegrund vorliegt?

Dazu schweigt die Vorschrift. Als Konsequenz der Verpflichtung, das Maskentragen durchzusetzen, müsste der Betreiber uneinsichtige Kunden bzw. Gäste zum Verlassen des Betriebs oder der Wartezone beim Abholen bestellter Speisen auffordern. Dies kann er aufgrund seines Hausrechts durchsetzen, zumindest wenn der Kunde bzw. Gast sich im Betrieb aufhält. Ist die Wartezone nicht auf dem Betriebsgelände oder weigert sich der Gast, der Aufforderung nachzukommen, kann die Vorschrift mit Hilfe der Polizei (im Betrieb) oder mit Hilfe des Ordnungsamtes (Wartezonen außerhalb des Betriebsgeländes) durchgesetzt werden.

-          Was geschieht, wenn Mitarbeiter sich weigern und kein Ausnahmegrund vorliegt?

Die Einhaltung von Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem erlaubten bzw. verbotenen Verhalten am Arbeitsplatz stehen, ist arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers. Der

Verstoß kann normal abgemahnt und im Wiederholungsfalle auch zur Kündigung berechtigen. Muss der Mitarbeiter wegen seiner (unberechtigten) Weigerung eine Maske zu tragen des Arbeitsplatzes bzw. des Betriebes verwiesen werden, weil nur so eine Gefährdung von Dritten ausgeschlossen und der Betrieb aufrecht erhalten werden kann, stellt dies unter Umständen sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung dar.

-          Was gilt über die Maskenpflicht hinaus im Umgang mit Kunden und Gästen?

Wie bereits mehrfach erwähnt sind im Betrieb die Hinweise der Berufsgenossenschaft zur Gefährdungsbeurteilung in Folge Corona zu beachten. Bitte beschäftigen Sie sich mit diesen und bereiten sich auf eine Umsetzung in ihrem Betrieb für den Fall der Lockerung der Betriebsuntersagungen frühzeitig vor.

Hier geht es zu der Gefährdungsbeurteilung der BGN.

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