Neues Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet

Absolutes Rauchverbot ab 1. Juli in Hotellerie und Gastronomie – Übergangsregelungen für Gaststätten, die durch bauliche Veränderungen Nebenräume geschaffen haben


Mit den Stimmen der Jamaika-Koaliton gegen SPD und LINKE hat der saarländische Landtag am 10.02.2010 das schärfste Nichtraucherschutzgesetz Deutschlands erlassen. Entgegen aller öffentlicher und nichtöffentlicher Verbandskritik, die gegen eine neuerliche Veränderung, insbesondere Ver-schärfung des bisher geltenden Nichtraucherschutzgesetzes ins Feld geführt wurde, ist ein absolutes Rauchverbot ab dem 1. Juli nun beschlossene Sache. In Ausnahmefällen wird eine Übergangsfrist bis zum 30.11.2011 gewährt. Damit wird die Existenz von vielen Betrieben, insbesondere kleine Gastwirt-schaften und Kneipen, und deren Mitarbeiter ohne Not auf´s Spiel gesetzt. Auch die saarländische Bevölkerung sprach sich in einer dimap Umfrage vom Dezember letzten Jahres noch mehrheitlich mit 54% gegen eine Verschärfung des geltenden Rechts aus. 15.000 Unterschriften vom DEHOGA Saar-land mit Unterstützung der Brauereien und Getränkeverleger gesammelt, sowie 12.000 weitere Unter-schriften vom Aktionsbündnis Saarländische Kneipen-Kultur, also zusammen 27.000 Unterschriften von Menschen, die gegen eine Verschärfung sind, wurden Saar-Gesundheitsminister Weisweiler von DEHOGA-Präsidentin Gudrun Pink und Aktionsbündnis-Vorsitzende Sabine Dewies im Beisein der Presse beim Neujahrsempfang übergeben. Man nahm es zur Kenntnis, ohne jedoch vom Vorhaben abzulassen. Lediglich einige Veränderungen, wie die Streichung der Privilegierung von Vereinen und Gemeinschaftshäusern, sowie eine Übergangszeit, wurden noch ins Gesetz aufgenommen. Mit dem Hinweis auf die im Koalitionsvertrag auf Bestreben der Grünen aufgenommene Verschärfung des Rauchverbots wurden alle Argumente abgewehrt oder ignoriert.

Fakten zum neuen saarländischen Nichtraucherschutzgesetz


Was regelt das Gesetz neu bzw. anders?
Grundsätzlich gilt ab dem 1. Juli ein absolutes Rauchverbot in Hotellerie und Gastronomie, Dis-cotheken, Spielhallen und Spielcasionos (sofern in diesen Räumen eine Gaststätte betrieben wird), Bier- und Festzelten, Vereinen und Gemeinschaftshäusern, unabhängig von der Konzessionierung, der Größe der Gaststätte oder ob ein (Raucher-)Nebenraum vorhanden ist oder nicht. Auch ob die Gaststätte inhabergeführt ist, oder Personal beschäftigt wird ist nicht entscheidend.

Die Bußgelder werden für die Inhaber, nicht aber für die rauchenden Gäste erhöht. Statt bisher bis zu 1000.- € können nun im Wiederholungsfalle bis zu 2000.- € Bußgeld verhängt werden. Ab einer drei-maligen Begehung von Ordnungswidrigkeiten in Form des Unterlassens von Maßnahmen gegen Ver-stöße gegen das Rauchverbot (nicht gegen die Kennzeichnungspflicht), wird in der Regel vermutet, dass der Betreiber unzuverlässig ist, was einen Konzessionsentzug zur Folge hätte.

Gibt es Ausnahmen?
Lediglich in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Gasthöfe und Pensionen) darf auf den Zimmern über den 1. Juli hinaus geraucht werden. Das Rauchen unter freiem Himmel ist weiterhin gestattet.

Gibt es eine Übergangszeit?
Ja, allerdings muss eine Erlaubnis beantragt werden, über den 1. Juli 2010 hinaus, das Rauchen wei-terhin zu gestatten..

Wie lange gilt die Übergangsfrist?
Bis zum 30.11.2011. Sie gilt nicht automatisch, sondern muss im Wege der Erlaubnis beantragt werden. Einer besonderen Erlaubnis bedarf es nicht für das Rauchen auf den Zimmern in Beherber-gungsbetrieben.

Wer erhält die Erlaubnis?
Diejenigen Gaststätten, die zwischen dem 21. November 2007 und dem 18. November 2009 durch entsprechende bauliche Veränderungen Nebenräume errichtet haben, können eine Ausnahmege-nehmigung für das Rauchverbot in dem Nebenraum beantragen. Dies dürfte auch für Hotels gelten, die über ein Restaurant verfügen und insoweit unter die Gaststätten-Regelung fallen und in dem o.g. Zeitraum einen Raucherraum (Lounge) errichtet haben. Explizit genannt werden im Gesetz jedoch nur Gaststätten. Vor oder nach diesem Zeitpunkt errichtete Nebenräume bleiben unberücksichtigt.

Wo muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss beim Umweltministerium gestellt werden.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss bis 30.04.2010 gestellt werden

Was sind die Voraussetzungen für die Erlaubnis?
Wie bereits gesagt muss der Nebenraum zwischen dem 21. November 2007 und dem 18. November errichtet worden sein.

Was sind bauliche Veränderungen?
Dies sind Maßnahmen wie z.B. der Einbau von Wänden oder Türen sowie der Einbau von Belüftungs-einrichtungen. Nicht dazu gehören die Ausstattung mit Mobiliar oder das Aufstellen oder Aufhängen von Raum- bzw. Deckenventilatoren.

Was muss der Antrag enthalten?
Der Antrag muss mindestens enthalten Angaben und soweit notwendig Unterlagen über:
- die Person des Antragstellers
- die Betriebsart
- Rechnungs- oder Zahlungsbelege über Arbeits- oder Materialaufwand soweit zum Nachweis der baulichen Veränderung erforderlich.
- Angaben und/oder Unterlagen über die Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufent-halt der Beschäftigten bestimmten Räume vor und nach den baulichen Maßnahmen.
- Darüber hinaus kann die Erlaubnisbehörde Bauvorlagen nach § 69 der Landesbauordnung verlangen.


Bewertung des neuen Gesetzes

In praktischer und rechtlicher Hinsicht ist das Gesetz mehr als zweifelhaft. Das Erlaubnisverfahren ist bürokratisch aufwendig und möglicherweise ohne fachkundige Hilfe nicht ohne weiteres zu bewältigen. Es bleibt unklar, welche Unterlagen im Einzelfall eingereicht werden sollen, da das Gesetz hier nicht eindeutig ist. Dies könnte dazu führen, dass die Behörde im Verlauf des Verfahrens noch Unterlagen bis hin zu einer Bauvorlage anfordert. Dies könnte im schlechtesten Fall dazu führen, dass eine positive Entscheidung über eine Erlaubnis erst nach dem 1. Juli fällt und damit Zeit von der ohnehin knappen Übergangsfrist ungenutzt verstreicht. Dies kann nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Fraglich ist auch, ob und wie Eigenleistungen behandelt werden. Unserer Auffassung nach müssen diese wie Fremdleistungen behandelt werden.

Rechtlich zweifelhaft ist auch, ob eine Übergangsfrist einerseits nicht generell für alle Betriebe hätte gewährt werden müssen, also auch für die, die aufgrund ihrer Größe gar nicht in Nebenräume inves-tieren mussten und ob andrerseits die einheitliche Länge der Übergangsfrist ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Investitionshöhe rechtens ist. Die jetzt gefundene „Lösung“ ist auf jeden Fall unglücklich, sorgt sie doch für Wettbewerbverzerrungen zwischen Betrieben, in denen schon nicht mehr und in denen noch geraucht werden darf.

Unter Juristen umstritten ist auch die Frage, ob der Landesgesetzgeber überhaupt Regelungen für Hotels treffen durfte. Das Recht der Beherbergungsbetriebe ist nämlich vor der Föderalismusreform, die das Gaststättenrecht zur Ländersache machte, aus dem Gaststättengesetz ausgeklammert wor-den. Folglich ist die Zuständigkeit beim Bundesgesetzgeber geblieben.

Was die verschärften Sanktionen angeht ist es fraglich, ob ein dreimaliger Verstoß wirklich zum Kon-zessionsentzug und damit zur Aufgabe der beruflichen Existenz führen muss. Dies werden im Einzel-fall die Gerichte entscheiden müssen. Vor allem, weil es auch fraglich ist, welche Maßnahmen der Verantwortliche überhaupt treffen muss, um Verstöße zu verhindern. Das Oberlandesgericht Olden-burg hob ein Bußgeld gegen einen Wirt auf, mit der Begründung, dass der Wirt kein Erfüllungsgehilfe für das Gesetz sei. Er habe die notwendigen Maßnahmen (Entfernen der Aschenbecher, Hinweise auf das Rauchverbot) ergriffen und sei darüber hinaus für das Unterlassen der Kontrollen nicht zu bestra-fen, heißt es in dem Urteil weiter.
(AZ: 144 Js 81571/08)

Nach den Angaben, die die Betroffenen Gastronominnen und Gastronomen gegenüber dem Verband gemacht haben, sind Umsatzeinbußen bis zu 30 und mehr % prognostiziert, was zum Aus für den Betrieb und leider auch für die Wirtin oder den Wirt führen kann. Bis zu 1000 Arbeitsplätze sind akut gefährdet.


Wie geht es weiter?

Nach Einschätzung der politischen Lage ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass das Gesetz ohne in Anspruchnahme gerichtlicher Hilfe insgesamt oder in Teilen verändert wird. Nach unseren Informatio-nen gibt es bereits Bestrebungen ein Volksbegehren mit dem Ziel, das alte Gesetz wieder zur Geltung zu bringen, zu betreiben zu wollen. Auch soll es bereits vorbereitete Klagen gegen das absolute Rauchverbot „in der Schublade“ geben. Der DEHOGA Saarland behält sich alle Schritte offen, nur ein eigenes Klagerecht hat der Verband nicht. Der Verband wird die weitere Vorgehensweise in Absprache mit seinen Mitgliedern gestalten.

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