Wichtige Information und Aufklärung zum Thema Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Liebe Mitglieder, liebe Gastronominnen und Gastronomen, liebe Hoteliers,
aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass im Falle einer vorbeugenden behördlichen Schließung aller Hotels und Gaststätten aufgrund der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes nach geltender Rechtslage keine „automatischen“ Entschädigungszahlungen durch die Behörden ausgelöst würden.
In der Branche ist die Auffassung verbreitet, dass es eine Entschädigung zur Folge hat, wenn Betriebe behördlicherseits geschlossen werden. Dies ist aber sehr fallabhängig. Zu unterscheiden ist hier eine generelle vorbeugende Betriebsschließung aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit der Betriebe als Verbreitungsstätte für Corona-Viren von der konkreten Maßnahme, mit der die Behörde in einen einzelnen Betrieb eingreift.

 

Dazu heißt es im Gesetz: § 56 IfSG Abs. 1:

„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. ……

Hier wird nach überwiegender Auffassung ein konkreter Verdacht oder eine konkrete Gefahr durch einen im Betrieb Beschäftigten vorausgesetzt. Dann kann es – wenn weitere Voraussetzungen hinzu kommen – Entschädigungen in Form von Verdienstausfall geben. Anspruchsberechtigt sind auch Selbständige, wenn sie zu dem genannten Personenkreis gehören.
Nach einer anderen Vorschrift des Infektionsschutzgesetzes, § 65 Abs. 1, gibt es eine Entschädigung in Geld, wenn:

„Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.“

Auch diese Regelung greift erkennbar nicht ein.

Wir fordern daher eine bundeseinheitliche Entschädigungslösung für behördlich angeordnete Betriebsschließungen, die mit Rücksicht auf die Gesundheit der Bevölkerung vorbeugend erfolgen und durch die gastgewerblichen Betriebe ein Sonderopfer für das Allgemeinwohl bringen.

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