„Sperrmaßnahmen“ statt „Störerhaftung“

– BGH urteilt zu offenen WLAN-Zugängen

Vergangene Woche wurde ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bekannt, dass überwiegend als das endgültige Ende der sog. „Störerhaftung“ für WLAN-Anbieter kommentiert wurde.

Schaut man sich die Entscheidung jedoch genauer an, wird deutlich, dass gerade Betriebe unserer Branche auch in Zukunft noch damit rechnen müssen, von Rechteinhabern auf die Ergreifung von sog. „Sperrmaßnahmen“ in Anspruch genommen zu werden. 

Diese können laut BGH „auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen".

Obwohl Hotels und Gastronomiebetriebe also wegen missbräuchlicher Nutzung des offenen WLANS durch ihre Gäste nicht mehr mit teuren Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen überzogen werden können, haben Plattenfirmen, Filmverlage oder andere Rechteinhaber jedoch weiterhin die Möglichkeit, die Betriebe zur Wahrung ihrer Urheberrechte zu veranlassen, den Internetzugang durch Kontrollmechanismen zu erschweren oder nachvollziehbar zu machen.

Wer also ganz sicher keinen Stress wegen illegaler Downloads über das betriebseigene WLAN haben will, verzichtet auch weiterhin auf eine völlige Öffnung der Nutzungsmöglichkeiten und regelt den Gästezugang über eine Passwortvergabe oder zumindest die obligatorische Bestätigung der regelkonformen Nutzungsbedingungen.

Falls Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich wie gewohnt an Ihre DEHOGA-Geschäftsstelle.

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