Publikationen/Aktuelles

DEHOGA Vorlagen des Bundesverbandes sind freigeschaltet

12.05.2020

12.05.2020

Hier können Sie sich Muster, Aushänge und Checklisten für Ihre Wiedereröffnung downloaden:

https://www.dehoga-corona.de/wiedereroeffnung/dehoga-vorlagen/

Ebenso stellen wir unseren Mitgliedern gerne unser "Merkblatt zur Wiedereröffnung der Gastronomie und Hotellerie" mit allen wichtigen Inforamtionen zur Verfügung. Fordern Sie sich dieses bitte per Mail an info@dehogasaar.de unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer an!

 

 

Gastronomie im Saarland ab 18. Mai unter Einschränkungen wieder möglich

06.05.2020

06.05.2020

Die lang erhofften Perspektiven sind endlich da: Das Gastgewerbe wird sukzessive wieder hochgefahren. So wurde es heute in der Telefonkonferenz der Ministerpräsidenten und der Kanzlerin vereinbart. Grundsätzlich wird eine bundesweite kontrollierte Öffnung der Gastronomie unter Auflagen in einem Korridor vom 9. bis 22. Mai angestrebt. Touristische Übernachtungen sollen bis Ende Mai wieder ermöglicht werden.

Für das Saarland nannte Ministerpräsident Hans im SR den 18. Mai als Start-Termin. Schon jetzt erreichen uns viele Fragen von Medien wie auch Betrieben hinsichtlich der detaillierten Umsetzung. Wir bitten um Verständnis, dass sich vieles erst beantworten lässt, wenn die entsprechenden Länderverordnungen als Leitplanken vorliegen. Seien Sie versichert, dass wir Ihnen dann so bald wie möglich die notwendigen Antworten liefern werden.

Maskenpflicht - und was sie für unser Gewerbe bedeutet

29.04.2020

FAQ Maskenpflicht im Saarland

Davon betroffen ist auch unser Gewerbe, sofern ein Abholdienst betrieben oder nach den Ausnahmen der Verordnung erlaubterweise Gäste im Hotel beherbergt werden.

-          Vorbemerkung:

Seit heute gilt in einigen Bereichen des öffentlichen Lebens sowie unter Umständen auch am Arbeitsplatz die Pflicht zum Tragen von „Mund-Nasen-Bedeckungen“ sogenannten Community-Masken. Das sind Masken, die keine speziellen medizinischen Anforderungen erfüllen müssen. Rechtsgrundlage im Saarland ist die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24. April 2020" 

https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/massnahmen_node.html

Was bedeutet das für das Gastgewerbe und für wen und wo gilt diese „Maskenpflicht“? Wir haben hierzu nach bestem Wissen und Gewissen FAQs erstellt. Diese stellen den Versuch dar, die neue Vorschrift, zu der es noch keine Erläuterungen gibt, „alltagstauglich“ zu erklären.

Die Ortspolizeibehörden sind für die Einhaltung der Verordnung zuständig. Demgemäß legen diese die Vorschrift auch für Ihren Zuständigkeitsbereich verbindlich aus.

Wir sind mit dieser Situation, die zu unterschiedlichen Auffassungen je nach Gemeinde führen kann und auch schon geführt hat, sehr unzufrieden und setzen uns für die Festlegung von Leitlinien für die Auslegung ein. Hier müssen transparente Strukturen für nachvollziehbare Entscheidungen her.

Darüber hinaus gilt:

Es gibt eine neue Gefährdungsbeurteilung „Corona“ durch die BGN.  Die dort genannten erforderlichen Maßnahmen sind beim Abholservice, bei der Lieferung von Speisen und beim – eingeschränkten – Hotelbetrieb ab sofort zu beachten.

Bitte vollziehen Sie diese Maßnahmen, es ist damit zu rechnen, dass im Zuge der Maskenpflicht auch Kontrollen vorgenommen werden!

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Offener Brief des DEHOGA Saarland an Ministerpräsident Tobias Hans

17.04.2020

Corona: Hilferuf des Gastgewerbes

Der DEHOGA Saarland wendet sich in einem offenen Brief an den saarländischen Ministerpräsidenten:

 

Herrn
Ministerpräsidenten
Tobias Hans

Staatskanzlei
Am Ludwigsplatz 14
66117 Saarbrücken 

 

Saarbrücken, 17.04.2020

 

 

Offener Brief
Corona: Hilferuf des Gastgewerbes

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Hans,

wir sprechen für über 3.000 gastgewerbliche Betriebe mit 18.000 Erwerbstätigen. Unsere Betriebe sind die regionalen Tourismus- und damit auch Wirtschaftsmotoren in allen Teilen unseres Landes – und wir sind sehr besorgt!

Die am Mittwoch auf Bundesebene getroffenen Entscheidungen zu den Corona-Maßnahmen beweisen erneut, dass aus wirtschaftlicher Sicht das Gastgewerbe die hauptbetroffene Branche der Krise ist. Kein Unternehmen verkraftet es, wenn der Umsatz für mehrere Monate zu 100 Prozent wegfällt. Im Gegensatz zu anderen Branchen waren aber unsere Betriebe die ersten, die geschlossen wurden, und werden die letzten sein, die wieder öffnen dürfen. Erschwerend kommt hinzu, dass es keine Nachholeffekte gibt.

Es ist unstrittig, dass das Gastgewerbe alles akzeptiert, was gesundheitspolitisch geboten ist. Allerdings müssten die Maßnahmen nachvollziehbar und begründet sein.

 

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Hotelverband (IHA) hilft Hoteliers bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Booking.com

15.04.2020

15.04.2020

Wichtige Pressemitteilung des Hotelverband Deutschland (IHA)

Hotelverband hilft Hoteliers bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Booking.com wegen jahrelanger Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln


Von 2006 bis 2015 hat Booking.com, der Marktführer unter den Buchungsportalen, unstreitig kartellrechtswidrige Bestpreisklauseln verwendet. Insbesondere die so genannten „weiten“ Bestpreisklauseln, mit denen Booking.com den angeschlos-senen Hotels verboten hat, auf irgendeinem anderen Vertriebsweg Zimmer zu günstigeren Raten anzubieten, verstießen eindeutig gegen geltendes Kartellrecht. Dies hat das Bundeskartellamt – umfassend bestätigt durch das OLG Düsseldorf – im Fall „HRS“ festgestellt. Hotels ist durch die „weiten“ Bestpreisklauseln Schaden u.a. in Form überhöhter Buchungsprovisionen entstanden. „Nach den Grundsätzen des europäischen und deutschen Kartellrechts hat Booking.com den Hotels diesen Schaden samt Zinsen zu ersetzen. Mit unserer Initiative ‚daBeisein‘ bieten wir wie schon in der erfolgreichen Causa HRS in Deutschland gelegenen Hotels die Möglichkeit, sich an einer gruppenweisen Anspruchsdurch-setzung ohne Kostenrisiken zu beteiligen“, erläutert Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA). „Wir bieten allen Hoteliers in Deutschland diese Hilfestellung an, weil zeitnah eine Verjährung der Ansprüche drohen könnte.“

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