Wissenswertes zu den Arbeitgeber-Tests
25.04.2021
Liebe Mitglieder,
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, zweimal wöchentlich einen Selbst- bzw. Schnelltest anbieten, nicht wie ursprünglich vorgeschrieben nur einmal pro Woche.
Die Regierungsparteien hatten sich im Zusammenhang mit den Diskussionen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf diese erneute Änderung der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung verständigt. Diese neue Regelung, dass der Arbeitgeber nun zweimal pro Woche einen Test anbieten muss, gilt für alle Mitarbeitenden unabhängig von ihrer Tätigkeit im Betrieb und in allen Bundesländern einheitlich.
Arbeitgeber müssen die entsprechenden Unterlagen, wie Rechnungen und Angebotsnachweise an die Beschäftigten, nunmehr bis zum 30. Juni 2021 als Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden aufbewahren.
HIER finden Sie alles, was Sie zu den Arbeitgeber-Tests wissen müssen ...
Wissenswertes zu den Arbeitgeber-Tests
25.04.2021
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Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, zweimal wöchentlich einen Selbst- bzw. Schnelltest anbieten, nicht wie ursprünglich vorgeschrieben nur einmal pro Woche.
Die Regierungsparteien hatten sich im Zusammenhang mit den Diskussionen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf diese erneute Änderung der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung verständigt. Diese neue Regelung, dass der Arbeitgeber nun zweimal pro Woche einen Test anbieten muss, gilt für alle Mitarbeitenden unabhängig von ihrer Tätigkeit im Betrieb und in allen Bundesländern einheitlich.
Arbeitgeber müssen die entsprechenden Unterlagen, wie Rechnungen und Angebotsnachweise an die Beschäftigten, nunmehr bis zum 30. Juni 2021 als Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden aufbewahren.
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Wissenswertes zu den Arbeitgeber-Tests
25.04.2021
Liebe Mitglieder,
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, zweimal wöchentlich einen Selbst- bzw. Schnelltest anbieten, nicht wie ursprünglich vorgeschrieben nur einmal pro Woche.
Die Regierungsparteien hatten sich im Zusammenhang mit den Diskussionen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf diese erneute Änderung der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung verständigt. Diese neue Regelung, dass der Arbeitgeber nun zweimal pro Woche einen Test anbieten muss, gilt für alle Mitarbeitenden unabhängig von ihrer Tätigkeit im Betrieb und in allen Bundesländern einheitlich.
Arbeitgeber müssen die entsprechenden Unterlagen, wie Rechnungen und Angebotsnachweise an die Beschäftigten, nunmehr bis zum 30. Juni 2021 als Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden aufbewahren.
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25.04.2021
Liebe Mitglieder,
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, zweimal wöchentlich einen Selbst- bzw. Schnelltest anbieten, nicht wie ursprünglich vorgeschrieben nur einmal pro Woche.
Die Regierungsparteien hatten sich im Zusammenhang mit den Diskussionen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf diese erneute Änderung der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung verständigt. Diese neue Regelung, dass der Arbeitgeber nun zweimal pro Woche einen Test anbieten muss, gilt für alle Mitarbeitenden unabhängig von ihrer Tätigkeit im Betrieb und in allen Bundesländern einheitlich.
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Förderfähige Maßnahmen im Bereich Hygiene und Digitalisierung im Rahmen des ÜIII
15.04.2021
Überbrückungshilfe III: Welche Maßnahmen im Bereich Digitalisierung und Hygiene werden konkret gefördert?
Monatlich 20.000 Euro für die Umsetzung baulicher Hygienemaßnahmen sowie einmalig 20.000 Euro für Digtitalisierungsmaßnahmen können im Rahmen der ÜIII gefördert werden. Leider ist die Unsicherheit darüber, welche Maßnahmen tatsächlich gefördert werden, sehr groß, denn es gibt dazu keine offizielle Beispielliste im Rahmen der FAQs der Bundesregierung. Uns liegt allerdings eine Auflistung gesammelter Maßnahmen vor, die von den Auszahlungsstellen der Länder genehmigt wurden. Sie ist nicht abschließend und nicht verbindlich. Sie ist jedoch geeignet, um mit dem Steuerberater eine geplante oder bereits durchgeführte Maßnahme im Bereich Hygiene und Digitalisierung im Hinblick auf ihre Förderfähigkeit besser zu beurteilen. Auf diese Weise können die staatlichen Hilfen optimal genutzt werden.
Mitglieder des DEHOGA Saarland können diese Liste bei uns abrufen. Sie erreichen uns unter der 0681 983335-0 zu den gewohnten Geschäftszeiten.