Wichtige Informationen: überarbeitete Antragsformulare zum Soforthilfe-Programm für Kleinunternehmer
25.03.2020
25.03.2020
Liebe Mitglieder und Nichtmitglieder,
folgende Information zum Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmer erreicht uns heute aus dem saarländischen Wirtschaftsministerium:
"Zwischenzeitlich ist ein weiteres Update der Antragsunterlagen erfolgt – da uns sehr viele Anfragen mit der Bitte um Zusendung der Antragsunterlagen erreicht haben und wir sicherstellen möchten, dass Sie jederzeit auf die jeweils aktuellste Version der Unterlagen, insb. der FAQs zu verfügen, möchten wir Sie herzlich darum bitten, ab sofort die Unterlagen stets direkt unter https://www.saarland.de/SID-67281514-DFB13584/254842.htm abzurufen und auch die antragstellenden Unternehmen darauf zu verweisen."
Wichtig: Bereits gestellte Anträge behalten ihre Wirksamkeit und werden genau so bearbeitet!
Wichtige Informationen: überarbeitete Antragsformulare zum Soforthilfe-Programm für Kleinunternehmer
25.03.2020
25.03.2020
Liebe Mitglieder und Nichtmitglieder,
folgende Information zum Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmer erreicht uns heute aus dem saarländischen Wirtschaftsministerium:
"Zwischenzeitlich ist ein weiteres Update der Antragsunterlagen erfolgt – da uns sehr viele Anfragen mit der Bitte um Zusendung der Antragsunterlagen erreicht haben und wir sicherstellen möchten, dass Sie jederzeit auf die jeweils aktuellste Version der Unterlagen, insb. der FAQs zu verfügen, möchten wir Sie herzlich darum bitten, ab sofort die Unterlagen stets direkt unter https://www.saarland.de/SID-67281514-DFB13584/254842.htm abzurufen und auch die antragstellenden Unternehmen darauf zu verweisen."
Wichtig: Bereits gestellte Anträge behalten ihre Wirksamkeit und werden genau so bearbeitet!
WICHTIGE INFORMATION. Antrag auf Stundung von aktuellen Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Corona-Krise muss heute bis 24 Uhr gestellt werden!
24.03.2020
24.03.2020
Liebe Mitglieder,
soeben erfahren wir von unseren Kollegen aus Niedersachsen, dass ein Antrag auf Stundung von aktuellen Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Corona-Krise noch heute bis 24 Uhr Ihrerseits erfolgen muss, damit wichtige Fristen nicht verstreichen!
Die Kollegen vom DEHOGA Niedersachsen haben den Gesetzestext des § 76 SGB IV, auf dessen Grundlage die Stundung erfolgt, hier für Sie hinterlegt. In Ziffer 1 finden Sie die Erläuterung, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsträger stunden darf.
Als Begründungstext sollte reichen:
„Bedingt durch die aktuelle Corona-Krise sind meine betrieblichen Einnahmen auf Null gesunken. Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist mir in dieser Phase nicht möglich.“
Ein Muster für den Antrag auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finden Sie hier.
Wenn Sie eine Stundung beantragen wollen oder müssen, stellen Sie den Antrag noch heute 24.03.2020 bis 24 Uhr, damit er positiv beschieden werden kann! Reichen Sie diesen bei allen Krankenkassen ein, an die Sie Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter abführen.
Bedenken Sie aber auch, dass es sich um eine Stundung handelt. Diese Beiträge müssen nachgezahlt werden.
Wichtig:
Sie können auch einen Stundungsantrag stellen, wenn Sie KUG beantragt haben! Die Abbuchungen der Sozialbeiträge erfolgen jetzt. D.h. ie verlieren Liquidität. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet Ihnen bei KUG ja die Sozialversicherungsbeiträge, so dass im Falle von KUG-Bezug dann nachträgliche gezahlt werden können und müssen.
WICHTIGE INFORMATION. Antrag auf Stundung von aktuellen Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Corona-Krise muss heute bis 24 Uhr gestellt werden!
24.03.2020
24.03.2020
Liebe Mitglieder,
soeben erfahren wir von unseren Kollegen aus Niedersachsen, dass ein Antrag auf Stundung von aktuellen Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Corona-Krise noch heute bis 24 Uhr Ihrerseits erfolgen muss, damit wichtige Fristen nicht verstreichen!
Die Kollegen vom DEHOGA Niedersachsen haben den Gesetzestext des § 76 SGB IV, auf dessen Grundlage die Stundung erfolgt, hier für Sie hinterlegt. In Ziffer 1 finden Sie die Erläuterung, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsträger stunden darf.
Als Begründungstext sollte reichen:
„Bedingt durch die aktuelle Corona-Krise sind meine betrieblichen Einnahmen auf Null gesunken. Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist mir in dieser Phase nicht möglich.“
Ein Muster für den Antrag auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finden Sie hier.
Wenn Sie eine Stundung beantragen wollen oder müssen, stellen Sie den Antrag noch heute 24.03.2020 bis 24 Uhr, damit er positiv beschieden werden kann! Reichen Sie diesen bei allen Krankenkassen ein, an die Sie Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter abführen.
Bedenken Sie aber auch, dass es sich um eine Stundung handelt. Diese Beiträge müssen nachgezahlt werden.
Wichtig:
Sie können auch einen Stundungsantrag stellen, wenn Sie KUG beantragt haben! Die Abbuchungen der Sozialbeiträge erfolgen jetzt. D.h. ie verlieren Liquidität. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet Ihnen bei KUG ja die Sozialversicherungsbeiträge, so dass im Falle von KUG-Bezug dann nachträgliche gezahlt werden können und müssen.
WICHTIGE INFORMATION. Antrag auf Stundung von aktuellen Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Corona-Krise muss heute bis 24 Uhr gestellt werden!
24.03.2020
24.03.2020
Liebe Mitglieder,
soeben erfahren wir von unseren Kollegen aus Niedersachsen, dass ein Antrag auf Stundung von aktuellen Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Corona-Krise noch heute bis 24 Uhr Ihrerseits erfolgen muss, damit wichtige Fristen nicht verstreichen!
Die Kollegen vom DEHOGA Niedersachsen haben den Gesetzestext des § 76 SGB IV, auf dessen Grundlage die Stundung erfolgt, hier für Sie hinterlegt. In Ziffer 1 finden Sie die Erläuterung, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsträger stunden darf.
Als Begründungstext sollte reichen:
„Bedingt durch die aktuelle Corona-Krise sind meine betrieblichen Einnahmen auf Null gesunken. Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist mir in dieser Phase nicht möglich.“
Ein Muster für den Antrag auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finden Sie hier.
Wenn Sie eine Stundung beantragen wollen oder müssen, stellen Sie den Antrag noch heute 24.03.2020 bis 24 Uhr, damit er positiv beschieden werden kann! Reichen Sie diesen bei allen Krankenkassen ein, an die Sie Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter abführen.
Bedenken Sie aber auch, dass es sich um eine Stundung handelt. Diese Beiträge müssen nachgezahlt werden.
Wichtig:
Sie können auch einen Stundungsantrag stellen, wenn Sie KUG beantragt haben! Die Abbuchungen der Sozialbeiträge erfolgen jetzt. D.h. ie verlieren Liquidität. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet Ihnen bei KUG ja die Sozialversicherungsbeiträge, so dass im Falle von KUG-Bezug dann nachträgliche gezahlt werden können und müssen.