Bitte beachten: Ab Januar Mehrwertsteuersätze wieder auf altem Niveau
28.12.2020
Ab Januar wieder 19% und 7% / Ermäßigter Satz auf Speisen bleibt
Zum Jahreswechsel werden die vorübergehend gesenkten Mehrwertsteuersätze wieder auf das alte Niveau angehoben. Konkret: Der volle Mehrwertsteuersatz steigt zum 1. Januar 2021 von 16% auf 19 %, der reduzierte Mehrwertsteuersatz steigt von 5% auf 7%.
Waren und Dienstleistungen müssen ab dann wieder mit den höheren Sätzen abgerechnet werden. Wichtig für die Gastronomie: Speisen, die nach Wiedereröffnung der Betriebe vor Ort im Restaurant verzehrt werden, dürfen gesichert noch bis 30.06.2021 mit dem reduzierten 7%-Mehrwertsteuersatz abgerechnet werden. Maßgebend für den Steuersatz ist, wann die Leistung erfolgte. Wird die Ware noch 2020 geliefert, die Leistung erbracht oder das Werk abgenommen, gelten noch die reduzierten Steuersätze. Erfolgt dies hingegen erst 2021, gelten wieder die höheren Sätze. Dabei ist es unerheblich, wann die Rechnung ausgestellt wird oder Anzahlungen erfolgen.
Mehrwertsteuer: Top-Thema der politischen Arbeit
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28.12.2020
Ab Januar wieder 19% und 7% / Ermäßigter Satz auf Speisen bleibt
Zum Jahreswechsel werden die vorübergehend gesenkten Mehrwertsteuersätze wieder auf das alte Niveau angehoben. Konkret: Der volle Mehrwertsteuersatz steigt zum 1. Januar 2021 von 16% auf 19 %, der reduzierte Mehrwertsteuersatz steigt von 5% auf 7%.
Waren und Dienstleistungen müssen ab dann wieder mit den höheren Sätzen abgerechnet werden. Wichtig für die Gastronomie: Speisen, die nach Wiedereröffnung der Betriebe vor Ort im Restaurant verzehrt werden, dürfen gesichert noch bis 30.06.2021 mit dem reduzierten 7%-Mehrwertsteuersatz abgerechnet werden. Maßgebend für den Steuersatz ist, wann die Leistung erfolgte. Wird die Ware noch 2020 geliefert, die Leistung erbracht oder das Werk abgenommen, gelten noch die reduzierten Steuersätze. Erfolgt dies hingegen erst 2021, gelten wieder die höheren Sätze. Dabei ist es unerheblich, wann die Rechnung ausgestellt wird oder Anzahlungen erfolgen.
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28.12.2020
Ab Januar wieder 19% und 7% / Ermäßigter Satz auf Speisen bleibt
Zum Jahreswechsel werden die vorübergehend gesenkten Mehrwertsteuersätze wieder auf das alte Niveau angehoben. Konkret: Der volle Mehrwertsteuersatz steigt zum 1. Januar 2021 von 16% auf 19 %, der reduzierte Mehrwertsteuersatz steigt von 5% auf 7%.
Waren und Dienstleistungen müssen ab dann wieder mit den höheren Sätzen abgerechnet werden. Wichtig für die Gastronomie: Speisen, die nach Wiedereröffnung der Betriebe vor Ort im Restaurant verzehrt werden, dürfen gesichert noch bis 30.06.2021 mit dem reduzierten 7%-Mehrwertsteuersatz abgerechnet werden. Maßgebend für den Steuersatz ist, wann die Leistung erfolgte. Wird die Ware noch 2020 geliefert, die Leistung erbracht oder das Werk abgenommen, gelten noch die reduzierten Steuersätze. Erfolgt dies hingegen erst 2021, gelten wieder die höheren Sätze. Dabei ist es unerheblich, wann die Rechnung ausgestellt wird oder Anzahlungen erfolgen.
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Leitfaden: Corona und Gewerbemietrecht - 28.12.2020
28.12.2020
Am 17.12.2020 verabschiedete der Deutsche Bundestag eine Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Miet- und Pachtrecht. Danach wurde in Art. 240 EGBGB ein neuer § 7 („Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen“) hinzugefügt.
Die Kanzlei "Steinpichler Rechtsanwälte PART MBB", München, hat im Auftrag des DEHOGA Bundesverband einen Leitfaden entwickelt, der unseren Mitgliedern eine Orientierungshilfe an die Hand gibt, um die im Gesetz nicht definierbaren individuellen Auswirkungen der Pandemie in den jeweiligen Miet- und Pachtverhältnissen darzulegen und gegenüber den Vermietern im Wege der Minderung bzw. Vertragsanpassung der Miet- und Pachtverhältnisse geltend zu machen.
Hier weiterlesen und Leitfaden downloaden...
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Bitte beachten: Ab Januar Mehrwertsteuersätze wieder auf altem Niveau
28.12.2020
Ab Januar wieder 19% und 7% / Ermäßigter Satz auf Speisen bleibt
Zum Jahreswechsel werden die vorübergehend gesenkten Mehrwertsteuersätze wieder auf das alte Niveau angehoben. Konkret: Der volle Mehrwertsteuersatz steigt zum 1. Januar 2021 von 16% auf 19 %, der reduzierte Mehrwertsteuersatz steigt von 5% auf 7%.
Waren und Dienstleistungen müssen ab dann wieder mit den höheren Sätzen abgerechnet werden. Wichtig für die Gastronomie: Speisen, die nach Wiedereröffnung der Betriebe vor Ort im Restaurant verzehrt werden, dürfen gesichert noch bis 30.06.2021 mit dem reduzierten 7%-Mehrwertsteuersatz abgerechnet werden. Maßgebend für den Steuersatz ist, wann die Leistung erfolgte. Wird die Ware noch 2020 geliefert, die Leistung erbracht oder das Werk abgenommen, gelten noch die reduzierten Steuersätze. Erfolgt dies hingegen erst 2021, gelten wieder die höheren Sätze. Dabei ist es unerheblich, wann die Rechnung ausgestellt wird oder Anzahlungen erfolgen.
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