Publikationen/Aktuelles

Gastronomie im Saarland ab 18. Mai unter Einschränkungen wieder möglich

06.05.2020

06.05.2020

Die lang erhofften Perspektiven sind endlich da: Das Gastgewerbe wird sukzessive wieder hochgefahren. So wurde es heute in der Telefonkonferenz der Ministerpräsidenten und der Kanzlerin vereinbart. Grundsätzlich wird eine bundesweite kontrollierte Öffnung der Gastronomie unter Auflagen in einem Korridor vom 9. bis 22. Mai angestrebt. Touristische Übernachtungen sollen bis Ende Mai wieder ermöglicht werden.

Für das Saarland nannte Ministerpräsident Hans im SR den 18. Mai als Start-Termin. Schon jetzt erreichen uns viele Fragen von Medien wie auch Betrieben hinsichtlich der detaillierten Umsetzung. Wir bitten um Verständnis, dass sich vieles erst beantworten lässt, wenn die entsprechenden Länderverordnungen als Leitplanken vorliegen. Seien Sie versichert, dass wir Ihnen dann so bald wie möglich die notwendigen Antworten liefern werden.

Gastronomie im Saarland ab 18. Mai unter Einschränkungen wieder möglich

06.05.2020

06.05.2020

Die lang erhofften Perspektiven sind endlich da: Das Gastgewerbe wird sukzessive wieder hochgefahren. So wurde es heute in der Telefonkonferenz der Ministerpräsidenten und der Kanzlerin vereinbart. Grundsätzlich wird eine bundesweite kontrollierte Öffnung der Gastronomie unter Auflagen in einem Korridor vom 9. bis 22. Mai angestrebt. Touristische Übernachtungen sollen bis Ende Mai wieder ermöglicht werden.

Für das Saarland nannte Ministerpräsident Hans im SR den 18. Mai als Start-Termin. Schon jetzt erreichen uns viele Fragen von Medien wie auch Betrieben hinsichtlich der detaillierten Umsetzung. Wir bitten um Verständnis, dass sich vieles erst beantworten lässt, wenn die entsprechenden Länderverordnungen als Leitplanken vorliegen. Seien Sie versichert, dass wir Ihnen dann so bald wie möglich die notwendigen Antworten liefern werden.

Maskenpflicht - und was sie für unser Gewerbe bedeutet

29.04.2020

FAQ Maskenpflicht im Saarland

Davon betroffen ist auch unser Gewerbe, sofern ein Abholdienst betrieben oder nach den Ausnahmen der Verordnung erlaubterweise Gäste im Hotel beherbergt werden.

-          Vorbemerkung:

Seit heute gilt in einigen Bereichen des öffentlichen Lebens sowie unter Umständen auch am Arbeitsplatz die Pflicht zum Tragen von „Mund-Nasen-Bedeckungen“ sogenannten Community-Masken. Das sind Masken, die keine speziellen medizinischen Anforderungen erfüllen müssen. Rechtsgrundlage im Saarland ist die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24. April 2020" 

https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/massnahmen_node.html

Was bedeutet das für das Gastgewerbe und für wen und wo gilt diese „Maskenpflicht“? Wir haben hierzu nach bestem Wissen und Gewissen FAQs erstellt. Diese stellen den Versuch dar, die neue Vorschrift, zu der es noch keine Erläuterungen gibt, „alltagstauglich“ zu erklären.

Die Ortspolizeibehörden sind für die Einhaltung der Verordnung zuständig. Demgemäß legen diese die Vorschrift auch für Ihren Zuständigkeitsbereich verbindlich aus.

Wir sind mit dieser Situation, die zu unterschiedlichen Auffassungen je nach Gemeinde führen kann und auch schon geführt hat, sehr unzufrieden und setzen uns für die Festlegung von Leitlinien für die Auslegung ein. Hier müssen transparente Strukturen für nachvollziehbare Entscheidungen her.

Darüber hinaus gilt:

Es gibt eine neue Gefährdungsbeurteilung „Corona“ durch die BGN.  Die dort genannten erforderlichen Maßnahmen sind beim Abholservice, bei der Lieferung von Speisen und beim – eingeschränkten – Hotelbetrieb ab sofort zu beachten.

Bitte vollziehen Sie diese Maßnahmen, es ist damit zu rechnen, dass im Zuge der Maskenpflicht auch Kontrollen vorgenommen werden!

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Maskenpflicht - und was sie für unser Gewerbe bedeutet

29.04.2020

FAQ Maskenpflicht im Saarland

Davon betroffen ist auch unser Gewerbe, sofern ein Abholdienst betrieben oder nach den Ausnahmen der Verordnung erlaubterweise Gäste im Hotel beherbergt werden.

-          Vorbemerkung:

Seit heute gilt in einigen Bereichen des öffentlichen Lebens sowie unter Umständen auch am Arbeitsplatz die Pflicht zum Tragen von „Mund-Nasen-Bedeckungen“ sogenannten Community-Masken. Das sind Masken, die keine speziellen medizinischen Anforderungen erfüllen müssen. Rechtsgrundlage im Saarland ist die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24. April 2020" 

https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/massnahmen_node.html

Was bedeutet das für das Gastgewerbe und für wen und wo gilt diese „Maskenpflicht“? Wir haben hierzu nach bestem Wissen und Gewissen FAQs erstellt. Diese stellen den Versuch dar, die neue Vorschrift, zu der es noch keine Erläuterungen gibt, „alltagstauglich“ zu erklären.

Die Ortspolizeibehörden sind für die Einhaltung der Verordnung zuständig. Demgemäß legen diese die Vorschrift auch für Ihren Zuständigkeitsbereich verbindlich aus.

Wir sind mit dieser Situation, die zu unterschiedlichen Auffassungen je nach Gemeinde führen kann und auch schon geführt hat, sehr unzufrieden und setzen uns für die Festlegung von Leitlinien für die Auslegung ein. Hier müssen transparente Strukturen für nachvollziehbare Entscheidungen her.

Darüber hinaus gilt:

Es gibt eine neue Gefährdungsbeurteilung „Corona“ durch die BGN.  Die dort genannten erforderlichen Maßnahmen sind beim Abholservice, bei der Lieferung von Speisen und beim – eingeschränkten – Hotelbetrieb ab sofort zu beachten.

Bitte vollziehen Sie diese Maßnahmen, es ist damit zu rechnen, dass im Zuge der Maskenpflicht auch Kontrollen vorgenommen werden!

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Maskenpflicht - und was sie für unser Gewerbe bedeutet

29.04.2020

FAQ Maskenpflicht im Saarland

Davon betroffen ist auch unser Gewerbe, sofern ein Abholdienst betrieben oder nach den Ausnahmen der Verordnung erlaubterweise Gäste im Hotel beherbergt werden.

-          Vorbemerkung:

Seit heute gilt in einigen Bereichen des öffentlichen Lebens sowie unter Umständen auch am Arbeitsplatz die Pflicht zum Tragen von „Mund-Nasen-Bedeckungen“ sogenannten Community-Masken. Das sind Masken, die keine speziellen medizinischen Anforderungen erfüllen müssen. Rechtsgrundlage im Saarland ist die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24. April 2020" 

https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/massnahmen_node.html

Was bedeutet das für das Gastgewerbe und für wen und wo gilt diese „Maskenpflicht“? Wir haben hierzu nach bestem Wissen und Gewissen FAQs erstellt. Diese stellen den Versuch dar, die neue Vorschrift, zu der es noch keine Erläuterungen gibt, „alltagstauglich“ zu erklären.

Die Ortspolizeibehörden sind für die Einhaltung der Verordnung zuständig. Demgemäß legen diese die Vorschrift auch für Ihren Zuständigkeitsbereich verbindlich aus.

Wir sind mit dieser Situation, die zu unterschiedlichen Auffassungen je nach Gemeinde führen kann und auch schon geführt hat, sehr unzufrieden und setzen uns für die Festlegung von Leitlinien für die Auslegung ein. Hier müssen transparente Strukturen für nachvollziehbare Entscheidungen her.

Darüber hinaus gilt:

Es gibt eine neue Gefährdungsbeurteilung „Corona“ durch die BGN.  Die dort genannten erforderlichen Maßnahmen sind beim Abholservice, bei der Lieferung von Speisen und beim – eingeschränkten – Hotelbetrieb ab sofort zu beachten.

Bitte vollziehen Sie diese Maßnahmen, es ist damit zu rechnen, dass im Zuge der Maskenpflicht auch Kontrollen vorgenommen werden!

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